EOHS Term
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Terminological database
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Bauherr
Bereich: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit => Berufsbilder und betriebliche Organe => Baustellen
Grammatikalische Kategorie
Substantiv
Grammatikalische Anmerkungen
maskulin singular
Definition
Jede natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.

Pflichten des Bauherrn Der Bauherr hat 1) die allgemeinen Arbeitsschutzpflichten zu berücksichtigen;
2) bei der Behörde bei größeren Bauvorhaben eine Vorankündigung zu übermitteln;
3) einen Koordinator zu bestellen, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden;
4) einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, bei größeren Baustellen und bei besonders gefährlichen Arbeiten zu erarbeiten;
5) eine Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage zusammenzustellen;
6) einen Bauleiter und einen Entwurfsverfasser zu bestellen.
Der Bauherr kann diese Aufgaben selbst wahrnehmen. Sollte er nicht über entsprechende Fachkenntnisse verfügen, kann er die Aufgaben einem geeigneten Dritten übertragen.
Quelle Definition
Art. 2, Richtlinie 92/57/EWG, Baua http://www.baua.de/prax/bau/infoschreiben.pdf angepasst von Bachmann 2003
Europäische Gesetzgebung
Richtlinie 92/57/EWG
Deutsche Gesetzgebung
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) vom 10.06.1998
Verbundene Termini
Begriffsplan
Grad der Äquivalenz It
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It
Grad der Äquivalenz En
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En
Grad der Äquivalenz Fr
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Fr