Für
Arbeitnehmer, die aufgrund ihres Umgang mit Gefahrstoffen oder gefährlichen Tätigkeiten ärztlich untersucht worden sind, ist von ihrem
Arbeitgeber eine Kartei zu führen. Der betroffene Arbeitnehmer oder eine von ihm bevollmächtigte Person hat das Recht auf Einsichtnahme in die ihn betreffenden Angaben.
Form der Kartei
Die Kartei muss für jeden Arbeitnehmer folgende Angaben enthalten:
1) Vor- und Familienname, Geburtsdatum des betroffenen Arbeitnehmers,
2) Wohnanschrift,
3) Tag der Einstellung und des Ausscheidens,
4) Ordnungsnummer,
5) zuständiger Krankenversicherungsträger,
6) Art der vom
Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdungsmöglichkeiten,
7) Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des Endes der Tätigkeit,
8) Angabe von Zeiten über frühere Tätigkeiten, bei denen eine Gefährdungsmöglichkeit bestand (soweit bekannt),
9) Datum und Ergebnis der ärztlichen
Vorsorgeuntersuchungen,
10) Datum der nächsten regelmäßigen Nachuntersuchung,
11) Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,
12) Name dessen, der die Vorsorgekartei führt.
Die Angaben können in Dateiform auch auf sonstigen Datenträgern gespeichert werden.
Der Arbeitgeber hat a) die Kartei und die ärztlichen Bescheinigungen für jeden Arbeitnehmer bis zu dessen Ausscheiden aufzubewahren, b) einen Abdruck des dem Arbeitnehmer ausgehändigten Auszugs wie Personalunterlagen aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat die Kartei so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugang haben. Die in der Kartei enthaltenen Angaben dürfen unbefugten Dritten nicht offenbart werden.