Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind
1. die 35 gewerblichen Berufsgenossenschaften,
2. die 12 landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften,
3. die Unfallkasse des Bundes,
4. die Eisenbahn-Unfallkasse,
5. die Unfallkasse Post und Telekom,
6. die Unfallkassen der Länder,
7. die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden,
8. die Feuerwehr-Unfallkassen,
9. die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich. Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Satzungsrecht
Unfallverhütungsvorschriften. Die Unternehmer sind über die Vorschriften zu unterrichten und zur Unterrichtung der Versicherten verpflichtet.