Beschäftigter, der vom
Arbeitgeber angemessen der Zahl der Beschäftigten und der bestehenden besonderen Gefahren benannt wird, um die Aufgaben der Ersten Hilfe zu übernehmen.
Ausbildung
1) Der Arbeitgeber darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die durch den Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland (ASB), das Deutsche Rote Kreuz (DRK), die Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH) oder den Malteser-Hilfsdienst (MHD) in der Ersten Hilfe ausgebildet sind.
2) Der Arbeitgeber kann auch Personen als Ersthelfer einsetzen, die ihre Ausbildung in der Ersten Hilfe bei einer berufsgenossenschaftlich für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe anerkannten Stelle erhalten haben.
3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Ersthelfer in angemessenen Zeitabständen fortgebildet werden. Die Fortbildung erfolgt in angemessenem Zeitraum, wenn sie innerhalb zweier Jahre nach einer vorausgegangenen Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang oder -Training durchgeführt und abgeschlossen wird. Ist nach Art des Betriebes, insbesondere aufgrund des Umganges mit
Gefahrstoffen, damit zu rechnen, daß bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer sind, hat der Arbeitgeber für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen.
Zahl der Ersthelfer Der
Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
1) Bei bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer;
2) bei mehr als 20 anwesenden Versicherten a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %, b) in sonstigen Betrieben 10 %.