Die am Verletzten oder akut Erkrankten ersten, vorläufigen Maßnahmen (z.B. Lagerung, Notversorgung von Blutungen/Wunden, Schienung, Wiederbelebung, Schockprophylaxe) als Vorbereitung für den Transport und mit dem Ziel der Abwendung akuter Lebens- und Gesundheitsgefahren.
Pflichten des Arbeitgebers
1) Der
Arbeitgeber hat in Zusammenarbeit mit dem
Betriebsarzt entsprechend der Art der
Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der
Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe,
Brandbekämpfung und
Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen.
2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den
Betriebs - oder Personalrat zu hören.
3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß zur Ersten Hilfe a) die erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Meldeeinrichtungen, Sanitätsräume,
Erste-Hilfe-Material, Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel und b) das erforderliche Personal, insbesondere
Ersthelfer und Betriebssanitäter, zur Verfügung stehen sowie nach einem
Unfall sofort Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlaßt wird.
4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß das Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß mindestens ein
Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung a) in einem Betrieb mit mehr als 1000 Versicherten, b) in einem Betrieb mit mehr als 100 Versicherten, wenn seine Art und das Unfallgeschehen nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle einen gesonderten Raum für die Erste Hilfe erfordern, c) auf einer
Baustelle mit mehr als 50 Versicherten, vorhanden ist.
Sonstiges
Der Arbeitgeber kann die Aufgaben der Ersten Hilfe auch selbst wahrnehmen, wenn er über die erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.