Arbeitnehmervertretung, die in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten
Arbeitnehmern gewählt wird, von denen drei wählbar sind.
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt.
Zahl der BetriebsratsmitgliederDer Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern. (weiteres Siehe Gesetzestext).
Aufgaben Der Betriebsrat hat:
1) darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen,
Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2) a) Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim
Arbeitgeber zu beantragen, b) die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, c) die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3) Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeberauf eine Erledigung hinzuwirken;
4) die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5) die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen;
6) die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7) die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8) die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9) Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern;
10) bei der Bestellung der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit mitzuwirken.
Sonstiges Im Bereich des öffentlichen Dienstes heißt diese Arbeitnehmervertretung Personalrat. Die gesetzliche Grundlage dazu steht im Bundespersonalvertretungsgesetz. Die Anforderungen zum Betriebsverfassungsgesetz sind im wesentlichen gleich, es gibt allerdings Unterschiede.
Die
Betriebsärzte und die
Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten.