Ständig oder zeitweise tätiger Sicherheitsingenieur, Sicherheitstechniker und Sicherheitsmeister, der vom
Arbeitgeber eingestellt oder freiberuflich sein oder einem überbetrieblichen Dienst angehören kann. Er hat den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitsicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu beraten und zu unterstützen.
Aufgaben
Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben: 1) den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten insbesondere bei a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen, b) der Beschaffung von technischen
Arbeitsmitteln, c) der Auswahl und Erprobung von
persönlichen Schutzausrüstungen in Abstimmung mit dem
Betriebsarzt, d) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, e) der Gestaltung der
Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der
Arbeitsumgebung, Fragen der
Ergonomie;
2) Betriebsanlagen und -einrichtungen, Arbeitsverfahren sicherheitstechnisch zu überprüfen;
3) die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und in Zusammenhang damit a) die
Arbeitsstätten regelmäßig zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen, b) auf die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen und ihre Pflege zu achten, c) die Ursachen von
Arbeitsunfällen zu untersuchen, Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen;
4) die Beschäftigten über Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit und auf den Verkehrswegen ausgesetzt sind, sowie über Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der
Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.
5) den
Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten und auf dessen Verlangen zu beraten.
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
AusbildungSicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie 1) berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen, 2) danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieur mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben.
Ingenieure der Fachrichtung Sicherheitstechnik, die eine einjährige praktische Tätigkeit als Sicherheitsingenieur ausgeübt haben, erfüllen die Fachkundevoraussetzungen.
Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie 1) eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben, 2) danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens 2 Jahre lang ausgeübt haben.
Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie 1) die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, 2) danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens 2 Jahre lang ausgeübt haben.
Dazu müssen alle drei einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
Der Arbeitgeber hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen.
Sonstiges Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstehen unmittelbar dem Leiter des Betriebs. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit beteiligen sich zusammen mit dem
Arbeitgeber, zwei Betriebsratsmitgliedern, den
Sicherheitsbeauftragten, den
Betriebsärzten am
Arbeitsschutzausschuss.