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Database terminologico
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Arbeitsmedizinische Vorsorge
Bereich: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit => Vorbeugungsmaßnahmen
Grammatikalische Kategorie
Nominalsyntagma
Grammatikalische Anmerkungen
weiblich singular
Definition
Regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen, die der Arbeitgeber beim Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen und gefährdenden Tätigkeiten sowie auf Wunsch der Beschäftigten je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu ermöglichen hat.

Pflichten des Arbeitgebers Der Arbeitgeber hat
1) die Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen und die Kosten zu tragen, soweit dies nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wird;
2) dem ermächtigten Arzt auf Verlangen die zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen. Wird eine Vorsorgeuntersuchung veranlaßt, so hat der Arbeitgeber dem ermächtigten Arzt aufzugeben, a) den Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten und b) den Versicherten über den Untersuchungsbefund zu unterrichten. Für Versicherte, die untersucht worden sind, hat der Arbeigeber eine Vorsorgekartei zu führen.
Quelle Definition
Bachmann 2003, § 11 ArbSchG; §§ 2, 3, 9, 11 BGV A 4
Europäische Gesetzgebung
Richtlinie 89/391/EWG
Deutsche Gesetzgebung
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 07.8.1996; in Verbindung mit der BG-Vorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A 4) vom 01.04.1993
Enthält
Begriffsplan
Grad der Äquivalenz It
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It
Grad der Äquivalenz En
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En
Grad der Äquivalenz Fr
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Fr