EOHS Term
German VersionFrench VersionItalian Version
 
Terminological database
Following the links provided within each record, it is possible to access the legal texts which regulate the concept under examination, the concept diagrams in which it appears, as well as other linguistically or conceptually correlated terminological records.


Ersthelfer
Bereich: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit => Berufsbilder und betriebliche Organe
Grammatikalische Kategorie
Substantiv
Grammatikalische Anmerkungen
maskulin singular
Definition
Beschäftigter, der vom Arbeitgeber angemessen der Zahl der Beschäftigten und der bestehenden besonderen Gefahren benannt wird, um die Aufgaben der Ersten Hilfe zu übernehmen.

Ausbildung 1) Der Arbeitgeber darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die durch den Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland (ASB), das Deutsche Rote Kreuz (DRK), die Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH) oder den Malteser-Hilfsdienst (MHD) in der Ersten Hilfe ausgebildet sind.
2) Der Arbeitgeber kann auch Personen als Ersthelfer einsetzen, die ihre Ausbildung in der Ersten Hilfe bei einer berufsgenossenschaftlich für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe anerkannten Stelle erhalten haben.
3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Ersthelfer in angemessenen Zeitabständen fortgebildet werden. Die Fortbildung erfolgt in angemessenem Zeitraum, wenn sie innerhalb zweier Jahre nach einer vorausgegangenen Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang oder -Training durchgeführt und abgeschlossen wird. Ist nach Art des Betriebes, insbesondere aufgrund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, daß bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer sind, hat der Arbeitgeber für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen.

Zahl der Ersthelfer
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
1) Bei bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer;
2) bei mehr als 20 anwesenden Versicherten a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %, b) in sonstigen Betrieben 10 %.
Quelle Definition
Bachmann 2003 angepasst von § 10 ArbSchG, §§ 6, 7 BGV A 5
Europäische Gesetzgebung
Richtlinie 89/391/EWG
Deutsche Gesetzgebung
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 7.8.1996 in Verbindung mit der BG-Vorschrift "Erste Hilfe" (BGV A 5) vom 01.11.1994
Enthalten in
Begriffsplan
Grad der Äquivalenz It
=
It
Grad der Äquivalenz En
=
En
Grad der Äquivalenz Fr
=
Fr