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Terminological database
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Betriebsrat
Bereich: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit => Berufsbilder und betriebliche Organe
Grammatikalische Kategorie
Substantiv
Grammatikalische Anmerkungen
maskulin singular
Definition
Arbeitnehmervertretung, die in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt wird, von denen drei wählbar sind.

Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt.

Zahl der Betriebsratsmitglieder
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern. (weiteres Siehe Gesetzestext).

Aufgaben
Der Betriebsrat hat:
1) darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2) a) Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen, b) die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, c) die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3) Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeberauf eine Erledigung hinzuwirken;
4) die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5) die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen;
6) die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7) die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8) die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9) Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern;
10) bei der Bestellung der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit mitzuwirken.

Sonstiges
Im Bereich des öffentlichen Dienstes heißt diese Arbeitnehmervertretung Personalrat. Die gesetzliche Grundlage dazu steht im Bundespersonalvertretungsgesetz. Die Anforderungen zum Betriebsverfassungsgesetz sind im wesentlichen gleich, es gibt allerdings Unterschiede.
Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten.
Quelle Definition
Bachmann 2003; §§ 1, 7, 9, 80 BetrVG; § 9 ASiG; BPersVerG
Europäische Gesetzgebung
Richtlinie 89/391/EWG
Deutsche Gesetzgebung
Betriebsverfassungsgesetz vom 25.09.2001
Enthalten in
Begriffsplan
Grad der Äquivalenz Fr
=
Fr
Ãœbersetzungsvorschlag It
Consiglio di fabbrica
Zuverlässigkeitscode It
5
Ãœbersetzungsvorschlag En
Work council
Zuverlässigkeitscode En
5