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Database terminologico
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Unterlage für spätere Arbeiten
Bereich: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit => Unterlagen/Zertifizierungen => Baustellen
Grammatikalische Kategorie
Substantiv
Grammatikalische Anmerkungen
weiblich singular
Definition
Schriftliche, den Merkmalen der baulichen Anlage Rechnung tragende Zusammenstellung der erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz, insbesondere für solche Arbeiten, die regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden. Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens kann die Entwicklung der Unterlage zur Planung und Ausschreibung von sicherheitstechnischen Einrichtungen dienen, die für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage benötigt werden.

Ziel und Inhalt der Unterlage Ziel der Unterlage ist es, denjenigen, die spätere Arbeiten an der baulichen Anlage durchführen, die Informationen zu verschaffen, um die späteren Arbeiten sicher und gesundheitsgerecht planen und durchführen zu können. Die Unterlage muss bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens zusammengestellt werden und soll bereits vor der Ausschreibung der jeweiligen Bauleistungen vorliegen. Damit wird rechtzeitig eine Grundlage für die sichere und gesundheitsgerechte Durchführung späterer Arbeiten an der baulichen Anlage bereitgestellt. Die Unterlage ist fortzuschreiben, falls nach ihrer Zusammenstellung relevante Planungsänderungen vorgenommen werden oder während der Ausführung unterlagenrelevante Festlegungen getroffen werden.
Die Unterlage hat folgende Angaben zu enthalten:
1) Teil der baulichen Anlage,
2) Art der Arbeit,
3) Gefahren,
4) Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz.
Die Unterlage wird vom Koordinator mit Beauftragung durch den Bauherrn zusammengestellt und ist in der Regel mit ihrer Fertigstellung, spätestens jedoch mit Abschluss der Baumaßnahme dem Bauherrn zu übergeben.
Der Bauherr übergibt ein Exemplar der Unterlage einem eventuellen Betreiber oder Erwerber.
Quelle Definition
Bachmann 2003, Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen "Unterlage für spätere Arbeiten" (Konkretisierung zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV) RAB 32
Europäische Gesetzgebung
Richtlinie 92/57/EWG
Deutsche Gesetzgebung
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) vom 10.06.1998.
Varianten
Unterlage
Verbundene Termini
Begriffsplan
Grad der Äquivalenz It
=
It
Grad der Äquivalenz En
=
En
Grad der Äquivalenz Fr
=
Fr