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Database terminologico
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Sicherheitsdatenblatt
Bereich: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit => Unterlagen/Zertifizierungen
Grammatikalische Kategorie
Substantiv
Grammatikalische Anmerkungen
neutrum singular
Definition
Unterlage, die dem berufsmäßigen Verwender die beim Umgang mit Stoffen und Zubereitungen notwendigen Daten und Umgangsempfehlungen vermittelt, um die für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Schutz der Umwelt erforderlichen Maßnahmen treffen zu können. Das Sicherheitsdatenblatt kann in Papierform oder, sofern der Empfänger über die erforderlichen Empfangseinrichtungen verfügt, in elektronischer Form übermittelt werden.

Allgemeines zum Sicherheitsdatenblatt Der Hersteller oder Vertreiber eines Produktes, das als Gefahrstoff eingestuft wurde, hat ein Sicherheitsdatenblatt dazu zu erstellen. Die Informationen sind dem Abnehmer eines Gefahrstoffes spätestens bei der ersten Lieferung des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung und später nach jeder Überarbeitung, die aufgrund wichtiger neuer Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit, dem Gesundheitsschutz und der Umwelt vorgenommen wird, kostenlos zu übermitteln. Eine wichtige, neue Information ist zumindest dann gegeben, wenn die Neubewertung eines Stoffes oder einer Zubereitung andere Einstufungen oder Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang erfordert. Die neue Fassung des Sicherheitsdatenblattes ist mit der Angabe "überarbeitet am...(Datum)" zu versehen und allen Abnehmern, die den Stoff oder die Zubereitung in den vorausgegangenen zwölf Monaten erhalten haben, kostenlos zu übermitteln. Die Änderungen, die bei der Überarbeitung eines Sicherheitsdatenblattes vorgenommen werden, sind dem Abnehmer zur Kenntnis zu bringen.

Form des Sicherheitsdatenblattes
Das Sicherheitsdatenblatt muss folgende Angaben in nachstehender Reihenfolge enthalten:
1) Stoff- / Zubereitungs- und Firmenbezeichnung;
2) Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen;
3) Mögliche Gefahren;
4) Erste-Hilfe-Maßnahmen;
5) Maßnahmen zur Brandbekämpfung;
6) Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung;
7) Handhabung und Lagerung;
8) Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstungen;
9) Physikalische und chemische Eigenschaften;
10) Stabilität und Reaktivität;
11) Angaben zur Toxikologie;
12) Angaben zur Ökologie;
13) Hinweise zur Entsorgung;
14) Angaben zum Transport;
15) Vorschriften;
16) Sonstige Angaben.
Quelle Definition
Bachmann 2003 angepasst von § 14 GefStoffV, Technische Regeln für Gefahrstoffe "Sicherheitsdatenblatt" TRGS 220
Europäische Gesetzgebung
Richtlinien 2001/58/EWG, 91/155/EWG
Deutsche Gesetzgebung
Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (GefStoffV) vom 15.11.1999
Begriffsplan
Grad der Äquivalenz It
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It
Grad der Äquivalenz En
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En
Grad der Äquivalenz Fr
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Fr