EOHS Term
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Terminological database
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Koordinator
Bereich: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit => Berufsbilder und betriebliche Organe => Baustellen
Grammatikalische Kategorie
Substantiv
Grammatikalische Anmerkungen
maskulin singular
Definition
Geeignete Person, die der Bauherr für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, je nach Art und Umfang des Bauvorhabens zu bestellen hat. Sie hat den Bauherrn und die sonstigen am Bau Beteiligten bei ihrer Zusammenarbeit hinsichtlich der Einbindung von Sicherheit und Gesundheitsschutz sowohl während der Planung der Ausführung als auch während der Ausführung des Bauvorhabens zu unterstützen.

Aufgaben des Koordinators während der Planung des Bauvorhabens
Der Koordinator hat 1) sicherheits- und gesundheitsschutzrelevante Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten der einzelnen Gewerke auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle festzustellen;
2) Möglichkeiten zur Vermeidung von Sicherheits- und Gesundheitsrisiken aufzuzeigen;
3) den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und ihn an den Planungsprozess anzupassen, soweit dies erforderlich ist;
4) bei der Planung der Baustelleneinrichtung zu beraten;
5) gegebenenfalls eine Baustellenordnung zu bearbeiten;
6) bei der Planung bleibender sicherheitstechnischer Einrichtungen für mögliche spätere Arbeiten an der baulichen Anlage zu beraten und die Unterlage mit den erforderlichen Angaben für die sichere und gesundheitsgerechte Durchführung dieser Arbeiten zusammenzustellen;
7) auf das Berücksichtigen von Leistungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz in Ausschreibungen, Vergabe- und Bauvertragsunterlagen hinzuwirken;
8) gegebenenfalls bei der Prüfung der Angebote und der Vergabe mitzuwirken;
9) bei der Terminplanung zu beraten, insbesondere bei der Abstimmung von Bauausführungszeiten, um Gefahren, die durch ein zeitliches Nebeneinander hervorgerufen werden können, zu vermeiden;
10) gegebenenfalls beim Erstellen der Vorankündigung und deren Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde (z. B. Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für Arbeitsschutz) mitzuwirken.

Aufgaben des Koordinators während der Ausführung des Bauvorhabens
Der Koordinator hat 1) gegebenenfalls die Vorankündigung auszuhängen und anzupassen;
2) den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bekanntzumachen, anzupassen und fortzuschreiben sowie auf seine Einhaltung und auf die Umsetzung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen durch die beteiligten Unternehmen hinzuwirken;
3) Informationen und eingehende Erläuterungen der Maßnahmen für Sicherheits- und Gesundheitsschutz allen Auftragnehmern (einschließlich der Nachunternehmer und der Unternehmer ohne Beschäftigte) zu geben;
4) das Zusammenwirken der bauausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz zum Beispiel durch Sicherheitsbesprechungen und -begehungen zu organisieren und die Ergebnisse auszuwerten;
5) die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zum Beispiel durch Einfordern von Nachweisen zu koordinieren;
6) auf die Einhaltung einer Baustellenordnung und eines Baustelleneinrichtungsplanes (soweit diese vorhanden sind) hinsichtlich der Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen hinzuwirken;
7) sicherheits- und gesundheitsschutzrelevante Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle zu berücksichtigen.

Qualifikation
Der Koordinator muss über ausreichende und einschlägige a) baufachliche Kenntnisse, b) arbeitsschutzfachliche Kenntnisse und c) Koordinatorenkenntnisse sowie d) berufliche Erfahrung in der Planung und/oder der Ausführung von Bauvorhaben verfügen. Der Koordinator soll in Abhängigkeit von Art und Umfang des Bauvorhabens mindestens 2 Jahre Berufserfahrung in Planung und/oder Ausführung je nach Koordinationsaufgabe haben. Der Koordinator kann seine baufachliche Kenntnisse in der Regel im Rahmen einer baufachlichen Berufsausbildung als Architekt, Ingenieur,Techniker, Meister oder geprüfter Polier1 erworben haben. Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse sowie die speziellen Koordinatorenkenntnisse können in der Regel entweder im Rahmen der beruflichen Ausbildung, durch Fort- oder Weiterbildung oder durch entsprechende berufliche Erfahrungen erworben sein. Die Kenntnisse und Erfahrungen können als vorhanden angesehen werden, wenn sie durch Zeugnisse, Bescheinigungen oder Referenzen nachgewiesen werden.
Quelle Definition
Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen "Geeigneter Koordinator" (Konkretisierung zu § 3 BaustellV) RAB 30
Europäische Gesetzgebung
Richtlinie 92/57/EWG
Deutsche Gesetzgebung
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) vom 10.06.1998.
Begriffsplan
Grad der Äquivalenz It
=
It
Grad der Äquivalenz En
±
En
Grad der Äquivalenz Fr
=
Fr
Ãœbersetzungsvorschlag En
Construction safety supervisor
Zuverlässigkeitscode En
1