Maßnahmen, die der
Arbeitgeber zu treffen hat, um die Sicherheit der
Beschäftigten im Brandfall zu gewährleisten.
Pflichten des Arbeitgebers
Der
Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der
Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und
Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den
Betriebs - oder Personalrat zu hören
MindestvorschriftZum Ablöschen brennender Kleidung und zur Brandbekämpfung müssen an Stellen, an denen Beschäftigte gefährdet werden können, geeignete
Feuerlöscheinrichtungen bereitgestellt sein.
Größere Unternehmen haben oft eine eigene Feuerwehr. Betriebsfeuerwehren sind nur innerhalb des eigenen Betriebsgeländes tätig. Ihr Kern besteht aus hauptberuflichen Feuerwehrleuten, die mit modernen Löschgeräten und Brandbekämpfungsmitteln ausgerüstet sind. Die Feuerwehrleute versehen in Wechselschichten den Wachdienst. In der Regel haben sie weitere Aufgaben, 1) Verhüten und Begrenzen von Ölschäden in Erde und Wasser, 2) Eingreifen im Fall von Gasausbrüchen, 3) Bergen Verletzter und Gefährdeter nach Unfällen, 4) Transport Verletzter zum Krankenhaus.
In mittleren Betrieben wird sich die werksinterne Brandbekämpfung auf einige freiwillige, nebenberufliche Feuerwehrleute beschränken.
In kleineren Betrieben wird keine Feuerwehrleistung sichergestellt. Eine ausreichende Zahl von Beschäftigten muß mit der Anwendung von Handfeuerlöschern vertraut sein und die Brandbekämpfung durchführen soweit keine Gefährdung der Beschäftigten dadurch entsteht.