Räumung eines Bereiches, um akute
Gefährdungen von den
Beschäftigten fernzuhalten.
Pflichten des Arbeitgebers
1) Der
Arbeitgeber hat in Zusammenarbeit mit dem
Betriebsarzt entsprechend der Art der
Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der
Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe,
Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen.
2) Der
Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der
Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den
Betriebs - oder Personalrat zu hören.
In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dem Flucht- und Rettungswegeplans zu üben, wie sich die Beschäftigten im Gefahr- oder Katastrophenfall in Sicherheit bringen oder gerettet werden können.