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Database terminologico
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Arbeitgeber
Bereich: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit => Berufsbilder und betriebliche Organe
Grammatikalische Kategorie
Substantiv
Grammatikalische Anmerkungen
maskulin singular
Definition
Natürliche und juristische Person und rechtsfähige Personengesellschaft, die Personen beschäftigt.

Grundpflichten des Arbeitgebers 1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, a) die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen; b) die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen; c) die Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben;
2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten a) für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie b) Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können; c) Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind;
3) der Arbeigeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind;
4) der Arbeigeber hat Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen und den Betriebs - oder Personalrat zu allen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu unterrichten.

Allgemeine Grundsätze
Bei Maßnahmen des Arbeitschutzes hat der Arbeitgeber
1) die Arbeit so zu gestalten, daß eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
2) die Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen;
3) bei den Maßnahmen den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
4) Maßnahmen mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
6) spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen zu berücksichtigen;
7) den Beschäftigten geeignete und ausreichende Anweisungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit zu erteilen;
8) mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen anzuwenden, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

Sonstiges
Der Arbeitgeber beteiligt sich zusammen mit den Betriebsärzten, zwei Betriebsratsmitgliedern, den Sicherheitsbeauftragten, den Fachkräften für Arbeitssicherheit am Arbeitsschutzausschuss.
Quelle Definition
§§ 2, 3, 4, 5, 10 ArbSchG; § 1 ASiG; § 22 SGB VII
Europäische Gesetzgebung
Richtlinie 89/391/EWG
Deutsche Gesetzgebung
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 07.8.1996
Enthalten in
Begriffsplan
Grad der Äquivalenz It
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It
Grad der Äquivalenz En
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En
Grad der Äquivalenz Fr
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Fr