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Database terminologico
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Beschäftigter
Bereich: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit => Berufsbilder und betriebliche Organe
Grammatikalische Kategorie
Substantiv
Grammatikalische Anmerkungen
maskulin singular
Definition
1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 2) Arbeitnehmerähnliche Personen, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, 3) die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, 4) Beamtinnen und Beamte, 5) Richterinnen und Richter, 6) Soldatinnen und Soldaten, 7) die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.

Pflichten der Beschäftigten Die Beschäftigten haben 1) nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen;
2) auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind; 3) insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden;
4) dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden;
5) gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen;
6) die von ihnen festgestellten Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten mitzuteilen.

Rechte der Beschäftigten
Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, daß die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen.
Quelle Definition
§§ 2, 15, 16, 17 ArbSchG
Europäische Gesetzgebung
Richtlinie 89/391/EWG
Deutsche Gesetzgebung
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 7.8.1996
Synonyme
Verbundene Termini
Begriffsplan
Grad der Äquivalenz It
=
It
Grad der Äquivalenz En
=
En
Grad der Äquivalenz Fr
=
Fr