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Database terminologico
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Erste Hilfe
Bereich: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit => Schutzmaßnahmen
Grammatikalische Kategorie
Nominalsyntagma
Grammatikalische Anmerkungen
weiblich singular
Definition
Die am Verletzten oder akut Erkrankten ersten, vorläufigen Maßnahmen (z.B. Lagerung, Notversorgung von Blutungen/Wunden, Schienung, Wiederbelebung, Schockprophylaxe) als Vorbereitung für den Transport und mit dem Ziel der Abwendung akuter Lebens- und Gesundheitsgefahren.

Pflichten des Arbeitgebers 1) Der Arbeitgeber hat in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen.
2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs - oder Personalrat zu hören.
3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß zur Ersten Hilfe a) die erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Meldeeinrichtungen, Sanitätsräume, Erste-Hilfe-Material, Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel und b) das erforderliche Personal, insbesondere Ersthelfer und Betriebssanitäter, zur Verfügung stehen sowie nach einem Unfall sofort Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlaßt wird.
4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß das Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß mindestens ein Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung a) in einem Betrieb mit mehr als 1000 Versicherten, b) in einem Betrieb mit mehr als 100 Versicherten, wenn seine Art und das Unfallgeschehen nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle einen gesonderten Raum für die Erste Hilfe erfordern, c) auf einer Baustelle mit mehr als 50 Versicherten, vorhanden ist.

Sonstiges
Der Arbeitgeber kann die Aufgaben der Ersten Hilfe auch selbst wahrnehmen, wenn er über die erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.
Quelle Definition
§ 10 ArbSchG, §§ 1, 2, 4, 5 BGV A 5, Roche Lexikon Medizin
Europäische Gesetzgebung
Richtlinie 89/391/EWG
Deutsche Gesetzgebung
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 07.8.1996 in Verbindung mit der BG-Vorschrift BGV A 5 vom 01.11.1994
Enthält
Verbundene Termini
Begriffsplan
Grad der Äquivalenz It
=
It
Grad der Äquivalenz En
=
En
Grad der Äquivalenz Fr
=
Fr
 Premiers secours
Quelle Abbildung
BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz " (BGV A 8) vom 01.04.1995