Beschäftigter, der in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20
Beschäftigtenvom
Arbeitgeber unter Beteiligung des
Betriebsrates oder Personalrates unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten bestellt wird. In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der
Unfallversicherungsträger anordnen, daß Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn dieMindestbeschäftigtenzahl nicht erreicht wird. Für Unternehmen mit geringen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger die Zahl von 20 Beschäftigten für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten in seiner Unfallverhütungsvorschrift erhöhen.
Aufgaben
Die Sicherheitsbeauftragten haben 1) den
Arbeitgeber bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von
Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten zu unterstützen;
2) sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und
persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen;
3) auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.
Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Den Sicherheitsbeauftragten sind auf Verlangen die Ergebnisse der Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen zur Kenntnis zu geben.
Aus- und FortbildungDie Unfallversicherungsträger haben für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Sicherheitsbeauftragten in den Unternehmen zu sorgen. Für die Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an einem Lehrgang ausgefallen ist, besteht gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
Sonstiges Der Sicherheitsbeauftragte beteiligt sich zusammen mit dem
Arbeitgeber, zwei
Betriebsratsmitgliedern, den
Betriebsärzten, den
Fachkräften für Arbeitssicherheit am
Arbeitsschutzausschuss.