EOHS Term
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Terminological database
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Sicherheitsbeauftragter
Bereich: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit => Berufsbilder und betriebliche Organe
Grammatikalische Kategorie
Substantiv
Grammatikalische Anmerkungen
maskulin singular
Definition
Beschäftigter, der in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigtenvom Arbeitgeber unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten bestellt wird. In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger anordnen, daß Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn dieMindestbeschäftigtenzahl nicht erreicht wird. Für Unternehmen mit geringen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger die Zahl von 20 Beschäftigten für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten in seiner Unfallverhütungsvorschrift erhöhen.

Aufgaben Die Sicherheitsbeauftragten haben 1) den Arbeitgeber bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen;
2) sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen;
3) auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.
Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Den Sicherheitsbeauftragten sind auf Verlangen die Ergebnisse der Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen zur Kenntnis zu geben.

Aus- und Fortbildung
Die Unfallversicherungsträger haben für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Sicherheitsbeauftragten in den Unternehmen zu sorgen. Für die Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an einem Lehrgang ausgefallen ist, besteht gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

Sonstiges
Der Sicherheitsbeauftragte beteiligt sich zusammen mit dem Arbeitgeber, zwei Betriebsratsmitgliedern, den Betriebsärzten, den Fachkräften für Arbeitssicherheit am Arbeitsschutzausschuss.
Quelle Definition
Bachmann 2003, §§ 22, 23 SGB VII; § 11 ASiG; § 9 BGV A1
Europäische Gesetzgebung
Richtlinie 89/391/EWG
Deutsche Gesetzgebung
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)-Gesetzliche Unfallversicherung vom 07.08.1996 in Verbindung mit der BG-Vorschrift "Allegmeine Vorschriften" (BGV A 1) vom 01.04.1977
Enthalten in
Begriffsplan
Grad der Äquivalenz It
~
It
Grad der Äquivalenz En
~
En
Grad der Äquivalenz Fr
~
Fr
Ãœbersetzungsvorschlag It
Delegato alla sicurezza
Zuverlässigkeitscode It
5
Ãœbersetzungsvorschlag En
Safety delegate
Zuverlässigkeitscode En
1
Ãœbersetzungsvorschlag Fr
Délégué à la sécurité
Zuverlässigkeitscode Fr
1