Ständig oder zeitweise tätiger Arzt, der vom
Arbeitgeber eingestellt oder freiberuflich sein oder einem überbetrieblichen Dienst angehören kann. Er wird im Hinblick auf die Betriebsart und die damit verbundenen
Unfall- und Gesundheitsgefahren, auf die Zahl der
Beschäftigten und auf die Betriebsorganisation bestellt. Er hat den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen.
Aufgaben des Betriebsarztes
Betriebsärzte haben insbesondere:
1) den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von
Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen, b) der Beschaffung von technischen
Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln, d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der
Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der
Arbeitsumgebung, e) der Organisation der "
Ersten Hilfe" im Betrieb, Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess, f) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen;
2) die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten;
3) die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit a) die
Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken, b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten, c) Ursachen von
arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen;
4) die
Beschäftigten über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der
Helfer in "
Erster Hilfe" und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.
Sonstiges
Der Betriebsarzt muss über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen und berechtigt sein, den ärztlichen Beruf auszuüben.
Der Betriebsarzt beteiligt sich zusammen mit dem
Arbeitgeber, zwei
Betriebsratsmitgliedern, den
Sicherheitsbeauftragten, den
Fachkräften für Arbeitssicherheit am
Arbeitsschutzausschuss.